Das Computer-Grundrecht: Wie es dazu kam

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Ich erwähnte, dass das Bundesverfassungsgericht noch einmal wichtig werden würde. 2008 war es so weit. Erneut machte es das Gericht nicht unter einem neuen Grundrecht. Und zwar nicht irgendeinem Grundrecht, sondern dem „Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Geräte“. Da das nun wieder mal nichts ist, mit dem man mehr als mitleidige Blicke auf der Party erntet, machte die Presse schnell daraus das „Computer-Grundrecht“. Nachdem es so wunderbar mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung geklappt hatte, zauberte man dieses Grundrecht erneut aus dem Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz-Hut heraus.

Vorausgegangen war der Streit um die Online-Durchsuchungen. Die Ermittlungsbehörden hatten erkannt, dass das Leben auch der bösen Jungs (und Mädchen) nunmehr in den 2000er Jahren angekommen war. Rechner und Handys wurden relevant. Die Panzerknacker erstellten inzwischen nicht nur kritzelige Zeichnungen auf Papier, sondern planten den Bruch mit Excel und Kollegen. Auch wurde nicht mehr nur über Telefonzellen und tote Briefkästen kommuniziert. An diese moderne Telekommunikation wollten die Ermittlungsbehörden ran. Blöd nur, dass die potenziellen Täter die hierfür genutzten Geräte in der Regel bei sich trugen.

Auftritt des Bundestrojaners!

Wobei das Wort „Trojaner“ falsch ist. Bekanntlich wollten die Griechen über den Bauch des trojanischen Pferdes in Troja reinkommen. Im trojanischen Krieg hatten die Griechen den Überlieferungen u. a. in Homers Odyssee zehn Jahre lang vergeblich die Stadt Troja belagert. Nachdem das nichts gebracht hatte, hat man endlich auch mal out of the Box gedacht und kam auf die inzwischen weltberühmte Idee, ein riesiges Pferd zu zimmern, in dessen Bauch sich die Griechen versteckten. Die Trojaner waren in der Geschichte zwar wohl gute Verteidiger, aber strohdoof hinsichtlich der Welt um sie herum. Denn sie nahmen den Griechen ab, dass das Pferd ein Weihgeschenk an die Göttin Athene sei. Jeder Enkeltrick wirkt dagegen als Ausgeburt der Hochkultur. Man mag sich gar nicht ausmalen, hätten schon damals die Betrüger dort Nacktbilder von Berühmtheiten oder Anzügliches aus Deiner Nachbarschaft angeboten. Jedenfalls wurde das Pferd in die Stadt gerollt, die Griechen machten „Kuckuck“ und Troja war besiegt. Eigentlich müsste der Trojaner als Synonym für etwas, das getarnt irgendwo eindringt, “Grieche” heißen. Klugscheißer dieser Welt lieben diese Info.

Basierend auf dieser nicht ganz stimmigen Legende heißen nunmehr aber die kleinen Programme, die sich Zutritt zu vermeintlich geschützten privaten Rechnern verschaffen „Trojaner“. Und auch der Bundestrojaner musste nur irgendwelche niederen Instinkte bei der Zielperson wecken, damit dieser ihn nichtsahnend installiert und damit den Ermittlungsbehörden die Tür öffnet. Das funktioniert am besten über verheißungsvolle E-Mails, die entsprechend verseuchte Anhänge enthalten. Der alte Grundsatz, nicht auf Anhänge zu klicken, hätte wahrscheinlich den Bundestrojaner vollständig aus dem Spiel genommen. Aber zum Glück für die Ermittler ziehen Porno und Geld über alle Schichten hinweg und lassen rationale Überlegungen hintenanstehen. Wobei es wohl auch Überlegungen gab, Laptops der Zielpersonen am Flughafen einer unauffälligen längeren Untersuchung zu unterziehen und dabei das Programm zu installieren. Das so zu machen, dass niemand Verdacht schöpft, klappt wohl auch nur bei James Bond.

Ganz vorneweg bei der Idee der Online-Durchsuchung war Nordrhein-Westfalen. Dort gab es unter anderem den § 5 Abs. 2 Nr. 11 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen. Der erlaubte der Verfassungsschutzbehörde zur Informationsbeschaffung „heimliches Beobachten und sonstiges Aufklären des Internets, wie insbesondere die verdeckte Teilnahme an seinen Kommunikationseinrichtungen bzw. die Suche nach ihnen, sowie der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel.” Einmal abgesehen davon, dass ich mich frage, was “sonstiges Aufklären des Internets” sein soll. Denn gefühlt ist das Internet die letzte Person, die noch einer Aufklärung bedarf.

Gemeint mit dieser Formulierung ist allerdings die Überwachung von Kommunikation im Internet. Das war schon ziemlich viel Befugnis, was da die Verfassungsschutzbehörde bekam. Und das fand auch das Bundesverfassungsgericht am 27. Februar 2008 und setzte gleich noch das oben genannte Grundrecht drauf. Drunter machen es die Karlsruher nicht, wenn sie mal so richtig vom Gesetzgeber enttäuscht sind. Wie man schon in den 80er Jahren erkannt hatte, dass es keine belanglosen Daten gibt, so bekamen wir es 2008 schwarz auf weiß, dass unsere informationstechnischen Systeme unser Heiligstes sind. Die Zeiten der Tagebücher sind lange vorbei. Und wahrscheinlich gab es kaum ein Tagebuch auf der Welt, das so viel Ungeschöntes über einen Menschen wusste, wie heute sein Smartphone, Tablet oder (für die Älteren unter uns) der heimische PC. Denn weit über WhatsApp-Nachrichten, SMS (für die Älteren unter uns) oder Insta-Likes hinaus finden sich darauf Internetsurf-Protokolle, Suchhistorien, umfangreiche Bewegungsprofile und unbewusst zwischengespeicherte Pornoseiten. Kurz gesagt, nach einigen Wochen freudigen Smartphone-Nutzens hat das Ding die eigene Persönlichkeit recht ausführlich katalogisiert. Natürlich ist das der Traum für Strafverfolgungsbehörden. Aber es ist eben auch ein sehr massiver Eingriff in den intimsten Bereich eines Menschen. Oder wie es das Bundesverfassungsgericht viel schöner ausdrückt: „Die Nutzung informationstechnischer Systeme ist für die Persönlichkeitsentfaltung vieler Bürger von zentraler Bedeutung, begründet gleichzeitig aber auch neuartige Gefährdungen der Persönlichkeit. Eine Überwachung der Nutzung solcher Systeme und eine Auswertung der auf den Speichermedien befindlichen Daten können weit reichende Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Nutzers bis hin zu einer Profilbildung ermöglichen. Hieraus folgt ein grundrechtlich erhebliches Schutzbedürfnis.“ Da macht es schon Sinn, etwas Neues mit Verfassungsrang dagegen zu setzen, wenn die bisherigen Grundrechte wie Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10), Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13) oder Recht auf informationelle Selbstbestimmung (sie erinnern sich …?) nicht ausreichen. Wenn insbesondere diese drei Grundrechte nicht ausreichenden Schutz bieten, so das Bundesverfassungsgericht, dann tritt das Grundrecht auf Gewährleistung … also das Computer-Grundrecht auf den Plan.

Allerdings ist die Online-Durchsuchung mit dem Urteil nicht tot. Es wurden nur einige der allzu weitgehenden Möglichkeiten für die Strafverfolgungs- und Staatssicherheitsbehörden durch das Urteil gekappt. Gleichzeitig gab es auch Hinweise, wie es denn besser geht.  

The Computer-Grundrecht will return: Fortsetzung folgt…

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